Die Erfüllung behördlicher Anforderungen an das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude, z. B. der Stellplatznachweis oder brandschutztechnische Maßnahmen, sind bei der Errichtung Sache des Bauträgers, nach der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage aber Sache aller Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 26.02.2016 - V ZR 250/14). Damit kann selbst nach längerer Zeit auch nur ein einzelner Wohnungseigentümer von allen anderen verlangen, dass das gemeinschaftliche Gebäude auf Kosten aller Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft plangerecht hergestellt wird (§ 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 WEG), also entsprechend dem Inhalt der Teilungserklärung oder von Bauplänen und der Baubeschreibung. Das gilt auch dann, wenn von dem Bauträger keiner Leistungen mehr gefordert werden können.
Nicht nur mit förmlicher Einladung unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist einberufene Wohnungseigentümerversammlungen sind beschlussfähige Eigentümerversammlungen, sondern auch sogenannte "spontane Zusammenkünfte" (BGH, Beschl. v. 06.04.2016 - VII ZR 244/13). Voraussetzung ist, dass alle Wohnungseigentümer anwesend oder wirksam vertreten sind. Weder eine fehlende schriftliche Einladung noch ein fehlendes Protokoll der Beschlüsse führt zur Unwirksamkeit von Beschlüssen, wenn die Wohnungseigentümer auf diese Formalien verzichten. Dies wird aus der Spontanität der Wohnungseigentümer hergeleitet.
Beliebt ist neuerdings die Vermietung von Eigentumswohnungen als Ferienwohnungen. Hiergegen wehren sich regelmäßig Wohnungseigentümer der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Argument, dies verstoße gegen die Regelungen der Teilungserklärung. Ohne besondere Regelungen dort oder in Vereinbarungen ist die Nutzung als Ferienwohnung aber ebenso, wie die sonstige Nutzung zu Wohnzwecken, eine zulässige Wohnnutzung im Sinne des Wohnungseigentumsrechts (LG München I, Urt. v. 08.02.2016 - 1 S 21019/14 WEG). Übersehen werden darf dabei aber nicht, dass nach dem öffentlich-rechtlichen Baurecht bei dauerhafter Ferienwohnnutzung eine Nutzungsänderung vorliegt, die einer Baugenehmigung bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016 - 10 S 34.15), die der jeweilige Eigentümer der Eigentumswohnung beantragen muss.
Streiten Wohnungseigentümer über die Nutzung einer Gartenfläche, so hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung hierzu (BGH, Urt. v. 08.04.2016 - V ZR 191/15) folgende Handreichung gegeben: Wird jedem der Wohnungseigentümer eine gleiche Fläche zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen, so handelt es sich um ein Sondernutzungsrecht, das grundsätzlich nur durch Änderung der Teilungserklärung und Zustimmung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden kann (Vereinbarung), § 15 Abs. 1 WEG. Demgegenüber ist eine Turnusregelung, wonach zu bestimmten Zeiten bestimmte Wohnungseigentümer die gemeinschaftliche Fläche im geregelten Umfang nutzen dürfen eine reine, der mehrheitlichen Beschlussfassung nach § 15 Abs. 2 WEG zugängliche Gebrauchsregelung. Eine solche kann von einem Wohnungseigentümer über ein Gericht nach § 21 Abs. 4, 8 WEG auch erzwungen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urt. v. 04.05.2018 - V ZR 163/17 eine Entscheidung zur Auslegung von Teilungserkärungen getroffen. Teilungserklärungen mit einer Instandhaltungsregelung für Einrichtungen, Anlagen oder Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit, dem Zweck oder gemäß einer ausdrücklichen Regelung der jeweiligen Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, wobei Balkone und Loggien beispielhaft genannt waren, sind so auszulegen, dass den betreffenden Wohnungseigentümer die Unterhaltungslast der im Sonder- wie im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Einrichtungen, Anlagen oder Gebäudeteile trifft. Für die in der Entscheidung betroffene Dachterrasse musste also der Wohnungseigentümer die Unterhaltungskosten für den konstruktiven Dachterrassenunterbau ab der Dachplatte ebenso tragen, wie für den sich darüber befindenden Terrassenbelag und die Auskleidung der Dachterrasse gegen Witterungseinflüsse. Die Grenze besteht bei Einrichtungen, Anlagen oder Gebäudeteile, die auch bei einer einfachen Dacheindeckung hätten angebracht werden müssen; hierfür ist die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhaltungspflichtig.